Der Verkehrsleiter - ein Überblick


Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die vielfältige Tätigkeit und die umfassende Verantwortung des Verkehrsleiters geben

 

Mit der Einführung des „Road Packages“ zum 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Güter- und Personenkraftverkehr. Im Rahmen der Novellierung wurde auch die Richtlinie 96/26/EG durch die neue Verordnung (EG) 1071/2009 ersetzt und der Begriff des Verkehrsleiters eingeführt.

 

Die Funktion bzw. der Begriff  „Verkehrsleiter“ selbst ist neu, er entspricht aber der bisher bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Personenkraftverkehrs bestellten Person“ im erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. in Personenbeförderungsunternehmen.

 

In unserem Downloadbereich finden Sie die Gesetzestexte als Download bzw. als Link.

Kommen wir nun zu den Aufgaben bzw. der Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters
Der Verkehrsleiter wird dabei durch die Verordnung der (EG) 1071/2009 wie folgt definiert: Der Verkehrsleiter ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (z.B. Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.

 

Sie haben also zwei Möglichkeiten zur Bestellung eines Verkehrsleiters:

1.    Er steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen z.B. als Eigentümer, Angestellter oder Anteilseigner oder ist die Person welche die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. In diesem Fall kann auch der Unternehmer selbst die Funktion des Verkehrsleiters ausüben.  Beachten Sie in diesem Fall bitte unsere Hinweise in dem Punkt „Sanktionen bei Verstößen".
Ein gesonderter Vertrag ist in diesem Fall nicht notwendig, es empfiehlt sich jedoch die Zuständigkeiten schriftlich zu fixieren.

 

2.   Der Unternehmer kann eine externe Person vertraglich mit der Verkehrsleitung beauftragen. Der externe Verkehrsleiter muss im Interesse des Unternehmens handeln und darf keine Verbindung zum Auftraggeber haben. Die tatsächlich und dauerhaft zu übernehmenden Aufgaben sind in einem Vertrag exakt zu regeln, hierzu gehören nach der Verordnung (EG) 1071/2009 folgend Aufgaben:

  •  das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)

Die genannten Aufgabenbereiche selbst sind nicht neu, aber sie sind nun dem Verkehrsleiter als direktes Verantwortungsportfolio zugeordnet worden. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortung gegenüber der Aufsichtsbehörde trägt der Verkehrsleiter selbst.

 

Unternehmen, welche ausschließlich Werkverkehr betreiben sind von der Pflicht einen Verkehrsleiter zu bestellen freigestellt.

 
Wer kann zum Verkehrsleiter bestellt werden und welche Anforderungen muss er erfüllen?

 Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person, sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

  •  Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.
  • Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten.

 

Im Verkehrsunternehmen muss entweder der Unternehmer persönlich oder der (die) Verkehrsleiter die notwendige fachliche Eignung nachweisen können. Über die eben genannten Grundvoraussetzungen hinaus (die zwingend gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden müssen), schreibt die EU folgend weitere Anforderungen verbindlich vor.

  • Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
  • Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter.
  • Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des beauftragenden Unternehmens.

 

Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Verkehrsleiter bzw. den Unternehmer
Die persönliche Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters (oder des Verkehrsunternehmers) ist eine ständige und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit und kann bei schwerwiegenden Verstößen von der Genehmigungsbehörde als nicht mehr gegeben betrachtet und damit auch versagt werden.
Liegt im Sinne der EG- Verordnung 1071/2009 ein schwerwiegender Verstoß vor der die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters (oder des Verkehrsunternehmers) definiert, kann dies auch zum Widerruf der EU-Gemeinschaftslizenz wegen des Wegfalls der subjektiven Berufszugangsvoraussetzung führen. Dabei kann dem Betroffenen auch die europaweite Führung von Kraftverkehrsgeschäften in der Zukunft untersagt werden.


Bei schwerwiegenden Verstößen oder schwersten Verstößen muß die Erlaubnisbehörde ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten.


Aus diesem Grund ist es empfehlenswert die Funktion des Genehmigungsinhabers (Verkehrsunternehmer) von der Funktion des Verkehrsleiters zu trennen.
Sollte der Fall eintreten, daß die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist, und die Aufsichtsbehörde daraufhin die Tätigkeit untersagen, besteht ein europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit einen neuen Verkehrsleiter zu bestellen.
Sind die Funktionen Erlaubnisinhaber und Verkehrsleiter aber in einer Person vereint, bedeutet dies für den Unternehmer automatisch ebenfalls den Entzug der persönlichen Zuverlässigkeit als Unternehmer selbst und damit verbunden ein europaweites Berufsverbot als Verkehrsunternehmer, denn es gilt: Unternehmer und Verkehrsleiter müssen als Berufszugangsvoraussetzung die persönliche Zuverlässigkeit ständig und unabdingbar vorweisen können.
 

 

Welche Verstöße gelten als schwerwiegend?
Nach der EU Verordnung ist die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers zwingend infrage zu stellen bei Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche (eines beliebigen Mitgliedsstaates der EU) Vorschriften in den folgenden Bereichen:

 

  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  • Straßenverkehr,
  • Berufshaftpflicht,
  • Menschen- oder Drogenhandel.

Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter (oder auch der Verkehrsunternehmer selbst) auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat der EU ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde, wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte.

Explizit benennt die Verordnung (EG) 1071/2009 im Anhang IV folgende Verstöße als schwerwiegend (entspricht den bekannten „Todsündenliste“), die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen soll:

  • Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr.
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

 

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