Mit der Einführung des „Road Packages“ zum 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Güter- und Personenkraftverkehr. Im Rahmen der Novellierung wurde auch die Richtlinie 96/26/EG durch die neue Verordnung (EG) 1071/2009 ersetzt und der Begriff des Verkehrsleiters eingeführt.
Die Funktion bzw. der Begriff „Verkehrsleiter“ selbst ist neu, er entspricht aber der bisher bekannten „zur Führung
der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Personenkraftverkehrs bestellten Person“ im erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. in Personenbeförderungsunternehmen.
In unserem Downloadbereich finden Sie die Gesetzestexte als Download bzw. als Link.
Kommen wir nun zu den Aufgaben bzw. der Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters
Der Verkehrsleiter wird dabei durch die Verordnung der (EG) 1071/2009 wie folgt definiert: Der Verkehrsleiter ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich
bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (z.B. Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche
Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Sie haben also zwei Möglichkeiten zur Bestellung eines Verkehrsleiters:
1.
Er steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen z.B. als Eigentümer, Angestellter oder
Anteilseigner oder ist die Person welche die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. In diesem Fall kann auch der Unternehmer selbst die Funktion des Verkehrsleiters ausüben.
Beachten Sie in diesem Fall bitte unsere Hinweise in dem Punkt „Sanktionen bei Verstößen".
Ein gesonderter Vertrag ist in diesem Fall nicht notwendig, es empfiehlt sich jedoch die Zuständigkeiten schriftlich zu fixieren.
2. Der Unternehmer kann eine externe Person vertraglich mit der Verkehrsleitung beauftragen. Der externe Verkehrsleiter muss im Interesse des Unternehmens handeln und darf keine Verbindung zum Auftraggeber haben. Die tatsächlich und dauerhaft zu übernehmenden Aufgaben sind in einem Vertrag exakt zu regeln, hierzu gehören nach der Verordnung (EG) 1071/2009 folgend Aufgaben:
Die genannten Aufgabenbereiche selbst sind nicht neu, aber sie sind nun dem Verkehrsleiter als direktes Verantwortungsportfolio zugeordnet worden. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortung gegenüber der Aufsichtsbehörde trägt der Verkehrsleiter selbst.
Unternehmen, welche ausschließlich Werkverkehr betreiben sind von der Pflicht einen Verkehrsleiter zu bestellen freigestellt.
Wer kann zum Verkehrsleiter bestellt werden und welche
Anforderungen muss er erfüllen?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person, sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
Im Verkehrsunternehmen muss entweder der Unternehmer persönlich oder der (die) Verkehrsleiter die notwendige fachliche
Eignung nachweisen können. Über die eben genannten Grundvoraussetzungen hinaus (die zwingend gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden müssen), schreibt die EU folgend weitere
Anforderungen verbindlich vor.
Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Verkehrsleiter bzw. den
Unternehmer
Die persönliche Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters (oder des Verkehrsunternehmers) ist eine ständige und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung
der Tätigkeit und kann bei schwerwiegenden Verstößen von der Genehmigungsbehörde als nicht mehr gegeben betrachtet und damit auch versagt werden.
Liegt im Sinne der EG- Verordnung 1071/2009 ein schwerwiegender Verstoß vor der die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters (oder des Verkehrsunternehmers) definiert, kann
dies auch zum Widerruf der EU-Gemeinschaftslizenz wegen des Wegfalls der subjektiven Berufszugangsvoraussetzung führen. Dabei kann dem Betroffenen auch die europaweite Führung von
Kraftverkehrsgeschäften in der Zukunft untersagt werden.
Bei schwerwiegenden
Verstößen oder schwersten
Verstößen muß die
Erlaubnisbehörde ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten.
Aus diesem Grund ist es empfehlenswert die Funktion des Genehmigungsinhabers (Verkehrsunternehmer) von der Funktion des Verkehrsleiters zu trennen.
Sollte der Fall eintreten, daß die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist, und die Aufsichtsbehörde daraufhin die Tätigkeit untersagen, besteht ein europaweites
Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit einen neuen Verkehrsleiter zu bestellen.
Sind die Funktionen Erlaubnisinhaber und Verkehrsleiter aber in einer Person vereint, bedeutet dies für den Unternehmer automatisch ebenfalls den Entzug der persönlichen Zuverlässigkeit als
Unternehmer selbst und damit verbunden ein europaweites Berufsverbot als Verkehrsunternehmer, denn es gilt: Unternehmer und Verkehrsleiter müssen als
Berufszugangsvoraussetzung die persönliche Zuverlässigkeit ständig und unabdingbar vorweisen können.
Welche Verstöße gelten als schwerwiegend?
Nach der EU Verordnung ist die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers zwingend infrage zu stellen bei Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden
Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche (eines beliebigen Mitgliedsstaates der EU) Vorschriften in den folgenden Bereichen:
Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter (oder auch der Verkehrsunternehmer selbst) auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat der EU ein Urteil wegen einer
schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde, wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
Explizit benennt die Verordnung (EG) 1071/2009 im Anhang IV folgende Verstöße als schwerwiegend (entspricht den bekannten „Todsündenliste“), die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen soll: